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AR GVP 35/2023 Nr. 3856
Disziplinarmassnahmen im Gesundheitsrecht. Bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme steht der ver-
fügenden Behörde ein erhebliches Ermessen zu. Auf eine Verwarnung kann nur in ausserordentlichen Fällen
verzichtet werden, da es sich dabei schon um eine sehr geringfügige Disziplinarmassnahme handelt (E. 3). Im
vorliegenden Fall erweist sich eine Verwarnung ohne Weiteres als verhältnismässig (E. 4).
Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 17.08.2023, O4V 22 27
Aus den Erwägungen:
3. Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener Verantwortung ausüben,
haben sich an die in Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufege-
setz, MedBG, SR 811.11) normierten Berufspflichten zu halten. Gemäss lit. a dieser Bestimmung üben sie
ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rah-
men der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre berufli-
chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbil-
dung (lit. b). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Die Verletzung der Berufspflichten
kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht ne-
ben der Verwarnung (lit. a), dem Verweis (lit. b) und der Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c) ein befristetes oder ein
dauerhaftes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. d und e)
vor.
3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die verfügende Behörde anlässlich
der Inspektion vom 27. Oktober 2021 viele und teils schwerwiegende Mängel festgestellt habe. Kritische oder
wesentliche Mängel hätten die Fortbildungspflicht, die Schulung der Mitarbeiter, die Hygiene, die Patientensi-
cherheit, die Wartung und sicherheitstechnische Kontrolle von Medizinprodukten, die Wiederaufbereitung von
Medizinprodukten, die Handhabung von Betäubungsmitteln, die Privatapotheke, die Verordnung und Verabrei-
chung von Arzneimitteln, das Verfalldatum von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die Videoüberwachung
und den Datenschutz betroffen. In Anbetracht der teilweise doch gravierenden Mängel scheine die Verwar-
nung, bei der es sich um die mildeste disziplinarische Massnahme handle, verhältnismässig. Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen gewisse Mängel beseitigt habe. In Bezug auf
die Tätigkeit von D. führt sie aus, dass sowohl das Verabreichen von Infusionen als auch das Überwachen von
Patientinnen und Patienten einen unmittelbaren Patientenkontakt voraussetze. Diese beiden Tätigkeiten seien
mit einem Gefährdungspotential verbunden, weshalb sie im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle
bedürften.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die festgestellten Mängel nicht schwerwiegender oder
kritischer Natur gewesen seien. Ein Teil der Mängel sei auf die erschwerten Umstände während der Pandemie
zurückzuführen. Von der Vorinstanz sei nicht abgeklärt worden, inwieweit die Umstände tatsächlich in den Ver-
antwortungsbereich des Beschwerdeführers gehörten und die zum Teil formalistischen Vorwürfe den tatsächli-
chen Verhältnissen und Anforderungen entsprochen hätten. Die nicht periodengerecht gewarteten Medizinal-
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produkte hätten keine patienten- oder gesundheitskritischen Einrichtungen betroffen. Die Mängel in der Privat-
apotheke hätten nur einen kleinen Teil ohne Auswirkungen auf die Patientensicherheit betroffen. Die Betäu-
bungsmittel seien vom externen Anästhesisten verwendet worden und unter dessen Handhabung und Verant-
wortung gestanden. In der Stellungnahme der Klinik B. vom 28. Januar 2022 seien die besonderen Umstände
aufgeführt, welche die unterbrochene Weiterbildungstätigkeit des Beschwerdeführers erklärten. Weitere di-
verse Beanstandungen beträfen bauliche Massnahmen, fehlende aktualisierte Dokumentationen, Auffrischung
von Fachkenntnissen oder datenschutzrechtliche Aspekte. Diese Mängel hätten keine kritischen Einrichtungen
oder Verrichtungen betroffen. Der Einsatz von Frau D. sei vom damaligen Departementssekretär Herr E. als
rechtskonform bezeichnet worden. Die Vorinstanzen hätten diesbezüglich den Gutglaubensschutz nicht weiter
abgeklärt. Die Tätigkeit von Frau D. entspreche weitgehend dem einer Sprechstundenhilfe, wofür keine Bewilli-
gungspflicht vorgesehen sei. Selbst wenn das Legen von Infusionen von Art. 3 der Verordnung über die
Gesundheitsfachpersonen erfasst wäre, so verfüge Frau D. hierfür über eine genügende Ausbildung. Der Ver-
weis (recte: Verwarnung) sei aufgrund all der bereits eingeleiteten Massnahmen entbehrlich, da der Gesetzes-
zweck (Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes) auch ohne den Verweis gewahrt werde.
3.3 Die verfügende Behörde macht dazu vernehmlassungsweise geltend, dass in das Disziplinarverfahren aus-
schliesslich die als kritisch beurteilten Mängel aufgenommen worden seien. Die endgültige Verantwortung für
die gefundenen Mängel liege beim Beschwerdeführer als fachverantwortliche Person. Selbst wenn dieser Arz-
neimittel des externen Anästhesisten in seiner Privatapotheke lagere, gingen diese automatisch in seine Ver-
antwortung über. Es liege in der Zuständigkeit des Beschwerdeführers dafür Sorge zu tragen, dass alle bei
Patienten eingesetzten Medizinprodukte entsprechend den Herstellervorgaben gewartet seien und somit sicher
eingesetzt werden könnten. Verfallene Arzneimittel und geöffnete Augentropfen-Mehrdosenbehälter ohne
dokumentiertes Anbruchsdatum könnten bei der Gabe klar die Patientensicherheit gefährden. Die Fortbildung
sei eine gesetzlich geregelte Berufspflicht. Die Fachgesellschaften hätten aufgrund der Pandemielimitierungen
allen Fachärzten eine Anzahl Fortbildungsstunden gutgeschrieben. Zudem seien in den Pandemiejahren ver-
schiedenste virtuelle und digitale Fortbildungen angeboten worden.
3.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die bei der Inspektion vom 27. Oktober 2021 festge-
stellten Mängel nicht bestreitet und sich seine Beschwerde einzig gegen die verhängte Disziplinarmassnahme
(Verwarnung) richtet. Damit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen Berufspflichten im
Sinne von Art. 40 MedBG verletzt hat. Bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist zu berücksichtigen,
dass der verfügenden Behörde dabei ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist, wobei das Obergericht die
Ermessensausübung der Vorinstanz und der verfügenden Behörde nicht frei überprüft. Bei der Verwarnung
handelt es sich um die leichtest mögliche Sanktion. Auf diese kann nur in ausserordentlichen Fällen verzichtet
werden, da es sich dabei schon um eine sehr geringfügige Disziplinarmassnahme handelt (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_209/2022 vom 22. November 2022 E. 4.2; 2C_988/2017 vom 19. September 2018 E. 6.1). Inwie-
fern hier ein ausserordentlicher Fall vorliegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert. Es ist auch
nicht ersichtlich, weshalb es ihm in Bezug auf die vorgefundenen Mängel nicht zumutbar gewesen sein soll,
sich pflichtgemäss zu verhalten bzw. seine Sorgfaltspflicht wahrzunehmen. Vorliegend liegen mehrere
Verstösse gegen die Berufspflichten vor, wobei einige Mängel in Übereinstimmung mit der verfügenden
Behörde durchaus als kritisch einzustufen sind. Die Verwarnung erscheint daher als eher grosszügige Diszipli-
narmassnahme, wodurch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zuvor nichts zuschulden kommen
liess, hinreichend Rechnung getragen wurde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die meisten
Mängel inzwischen behoben sind, denn die ausgesprochene Verwarnung dient dazu, den Beschwerdeführer
darauf aufmerksam zu machen, dass er sich künftig an Art. 40 MedBG zu halten hat, womit sie vorwiegend
spezialpräventiv motiviert ist (DANIEL SCHAFFNER, in: Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Gesundheitsrecht, 2. Aufl.
2023, B N. 694). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm die Verwarnung nicht zumutbar sei, tan-
giert sie doch bei zukünftigem Wohlverhalten weder seine wirtschaftlichen Interessen noch stellt sie die Weiter-
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führung seines Berufs in Frage. Die öffentlichen Interessen der Patientensicherheit, einer qualitativ einwand-
freien Behandlung und der Einhaltung der Berufspflichten sind höher zu gewichten als das Interesse des
Beschwerdeführers, nicht diszipliniert zu werden. Damit braucht die Schwere bzw. die kritische Natur der ein-
zelnen Mängel nicht geprüft zu werden, zumal alleine die Verletzung der Fortbildungspflicht für sich alleine
betrachtet eine Disziplinarmassnahme rechtfertigen würde (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
2C_782/2017 vom 27. März 2018, wo eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgesprochen wurde).
4. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die verfügte Verwarnung ohne Weiteres als verhältnismässig,
womit keine rechtsverletzende Ermessensausübung der Vorinstanzen vorliegt. Die Beschwerde ist damit abzu-
weisen.
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