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OG O4V-22-27 ARGVP 2023 3856

AR GVP

Appenzell A.Rh. · 2023-08-17 · Deutsch AR
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AR GVP 35/2023 Nr. 3856

Disziplinarmassnahmen im Gesundheitsrecht. Bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme steht der ver-

fügenden Behörde ein erhebliches Ermessen zu. Auf eine Verwarnung kann nur in ausserordentlichen Fällen

verzichtet werden, da es sich dabei schon um eine sehr geringfügige Disziplinarmassnahme handelt (E. 3). Im

vorliegenden Fall erweist sich eine Verwarnung ohne Weiteres als verhältnismässig (E. 4).

Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 17.08.2023, O4V 22 27

Aus den Erwägungen:

3. Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener Verantwortung ausüben,

haben sich an die in Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufege-

setz, MedBG, SR 811.11) normierten Berufspflichten zu halten. Gemäss lit. a dieser Bestimmung üben sie

ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rah-

men der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre berufli-

chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbil-

dung (lit. b). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Die Verletzung der Berufspflichten

kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht ne-

ben der Verwarnung (lit. a), dem Verweis (lit. b) und der Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c) ein befristetes oder ein

dauerhaftes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. d und e)

vor.

3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die verfügende Behörde anlässlich

der Inspektion vom 27. Oktober 2021 viele und teils schwerwiegende Mängel festgestellt habe. Kritische oder

wesentliche Mängel hätten die Fortbildungspflicht, die Schulung der Mitarbeiter, die Hygiene, die Patientensi-

cherheit, die Wartung und sicherheitstechnische Kontrolle von Medizinprodukten, die Wiederaufbereitung von

Medizinprodukten, die Handhabung von Betäubungsmitteln, die Privatapotheke, die Verordnung und Verabrei-

chung von Arzneimitteln, das Verfalldatum von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die Videoüberwachung

und den Datenschutz betroffen. In Anbetracht der teilweise doch gravierenden Mängel scheine die Verwar-

nung, bei der es sich um die mildeste disziplinarische Massnahme handle, verhältnismässig. Daran ändere

auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen gewisse Mängel beseitigt habe. In Bezug auf

die Tätigkeit von D. führt sie aus, dass sowohl das Verabreichen von Infusionen als auch das Überwachen von

Patientinnen und Patienten einen unmittelbaren Patientenkontakt voraussetze. Diese beiden Tätigkeiten seien

mit einem Gefährdungspotential verbunden, weshalb sie im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle

bedürften.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die festgestellten Mängel nicht schwerwiegender oder

kritischer Natur gewesen seien. Ein Teil der Mängel sei auf die erschwerten Umstände während der Pandemie

zurückzuführen. Von der Vorinstanz sei nicht abgeklärt worden, inwieweit die Umstände tatsächlich in den Ver-

antwortungsbereich des Beschwerdeführers gehörten und die zum Teil formalistischen Vorwürfe den tatsächli-

chen Verhältnissen und Anforderungen entsprochen hätten. Die nicht periodengerecht gewarteten Medizinal-

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produkte hätten keine patienten- oder gesundheitskritischen Einrichtungen betroffen. Die Mängel in der Privat-

apotheke hätten nur einen kleinen Teil ohne Auswirkungen auf die Patientensicherheit betroffen. Die Betäu-

bungsmittel seien vom externen Anästhesisten verwendet worden und unter dessen Handhabung und Verant-

wortung gestanden. In der Stellungnahme der Klinik B. vom 28. Januar 2022 seien die besonderen Umstände

aufgeführt, welche die unterbrochene Weiterbildungstätigkeit des Beschwerdeführers erklärten. Weitere di-

verse Beanstandungen beträfen bauliche Massnahmen, fehlende aktualisierte Dokumentationen, Auffrischung

von Fachkenntnissen oder datenschutzrechtliche Aspekte. Diese Mängel hätten keine kritischen Einrichtungen

oder Verrichtungen betroffen. Der Einsatz von Frau D. sei vom damaligen Departementssekretär Herr E. als

rechtskonform bezeichnet worden. Die Vorinstanzen hätten diesbezüglich den Gutglaubensschutz nicht weiter

abgeklärt. Die Tätigkeit von Frau D. entspreche weitgehend dem einer Sprechstundenhilfe, wofür keine Bewilli-

gungspflicht vorgesehen sei. Selbst wenn das Legen von Infusionen von Art. 3 der Verordnung über die

Gesundheitsfachpersonen erfasst wäre, so verfüge Frau D. hierfür über eine genügende Ausbildung. Der Ver-

weis (recte: Verwarnung) sei aufgrund all der bereits eingeleiteten Massnahmen entbehrlich, da der Gesetzes-

zweck (Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes) auch ohne den Verweis gewahrt werde.

3.3 Die verfügende Behörde macht dazu vernehmlassungsweise geltend, dass in das Disziplinarverfahren aus-

schliesslich die als kritisch beurteilten Mängel aufgenommen worden seien. Die endgültige Verantwortung für

die gefundenen Mängel liege beim Beschwerdeführer als fachverantwortliche Person. Selbst wenn dieser Arz-

neimittel des externen Anästhesisten in seiner Privatapotheke lagere, gingen diese automatisch in seine Ver-

antwortung über. Es liege in der Zuständigkeit des Beschwerdeführers dafür Sorge zu tragen, dass alle bei

Patienten eingesetzten Medizinprodukte entsprechend den Herstellervorgaben gewartet seien und somit sicher

eingesetzt werden könnten. Verfallene Arzneimittel und geöffnete Augentropfen-Mehrdosenbehälter ohne

dokumentiertes Anbruchsdatum könnten bei der Gabe klar die Patientensicherheit gefährden. Die Fortbildung

sei eine gesetzlich geregelte Berufspflicht. Die Fachgesellschaften hätten aufgrund der Pandemielimitierungen

allen Fachärzten eine Anzahl Fortbildungsstunden gutgeschrieben. Zudem seien in den Pandemiejahren ver-

schiedenste virtuelle und digitale Fortbildungen angeboten worden.

3.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die bei der Inspektion vom 27. Oktober 2021 festge-

stellten Mängel nicht bestreitet und sich seine Beschwerde einzig gegen die verhängte Disziplinarmassnahme

(Verwarnung) richtet. Damit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen Berufspflichten im

Sinne von Art. 40 MedBG verletzt hat. Bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist zu berücksichtigen,

dass der verfügenden Behörde dabei ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist, wobei das Obergericht die

Ermessensausübung der Vorinstanz und der verfügenden Behörde nicht frei überprüft. Bei der Verwarnung

handelt es sich um die leichtest mögliche Sanktion. Auf diese kann nur in ausserordentlichen Fällen verzichtet

werden, da es sich dabei schon um eine sehr geringfügige Disziplinarmassnahme handelt (Urteile des Bundes-

gerichts 2C_209/2022 vom 22. November 2022 E. 4.2; 2C_988/2017 vom 19. September 2018 E. 6.1). Inwie-

fern hier ein ausserordentlicher Fall vorliegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert. Es ist auch

nicht ersichtlich, weshalb es ihm in Bezug auf die vorgefundenen Mängel nicht zumutbar gewesen sein soll,

sich pflichtgemäss zu verhalten bzw. seine Sorgfaltspflicht wahrzunehmen. Vorliegend liegen mehrere

Verstösse gegen die Berufspflichten vor, wobei einige Mängel in Übereinstimmung mit der verfügenden

Behörde durchaus als kritisch einzustufen sind. Die Verwarnung erscheint daher als eher grosszügige Diszipli-

narmassnahme, wodurch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zuvor nichts zuschulden kommen

liess, hinreichend Rechnung getragen wurde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die meisten

Mängel inzwischen behoben sind, denn die ausgesprochene Verwarnung dient dazu, den Beschwerdeführer

darauf aufmerksam zu machen, dass er sich künftig an Art. 40 MedBG zu halten hat, womit sie vorwiegend

spezialpräventiv motiviert ist (DANIEL SCHAFFNER, in: Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Gesundheitsrecht, 2. Aufl.

2023, B N. 694). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm die Verwarnung nicht zumutbar sei, tan-

giert sie doch bei zukünftigem Wohlverhalten weder seine wirtschaftlichen Interessen noch stellt sie die Weiter-

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führung seines Berufs in Frage. Die öffentlichen Interessen der Patientensicherheit, einer qualitativ einwand-

freien Behandlung und der Einhaltung der Berufspflichten sind höher zu gewichten als das Interesse des

Beschwerdeführers, nicht diszipliniert zu werden. Damit braucht die Schwere bzw. die kritische Natur der ein-

zelnen Mängel nicht geprüft zu werden, zumal alleine die Verletzung der Fortbildungspflicht für sich alleine

betrachtet eine Disziplinarmassnahme rechtfertigen würde (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts

2C_782/2017 vom 27. März 2018, wo eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgesprochen wurde).

4. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die verfügte Verwarnung ohne Weiteres als verhältnismässig,

womit keine rechtsverletzende Ermessensausübung der Vorinstanzen vorliegt. Die Beschwerde ist damit abzu-

weisen.

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